III. Stiege 16 · 45309 Essen

Statuts

Statuts et documents

La version des statuts 2022 fournie par ASC Amitie e.V. est en allemand. Elle est reproduite ci-dessous comme texte lisible, sans traduction juridique. Le PDF original, le règlement intérieur en français et la fiche d’adhésion en français sont accessibles ici.

Texte des statuts (version allemande fournie)

Satzung des Vereins ASC Amitié e.V.

Verabschiedet auf der Jahresmitgliederversammlung am 12.03.2022

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen »ASC Amitié e.V.«. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. ASC (in Französisch “Assossiation Sportive et Culturelle” bedeutet sportlicher und kultureller Verein.).
  2. Sitz des Vereins ist Essen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

a. Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  2. des Austausches der Kunst und Kultur im Inland
  3. der nachhaltigen Entwicklungszusammenarbeit
  4. der Hilfe für Flüchtlinge und Kriegsopfer
  5. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

b. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • 1.1. Die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien für Schüler/innen, Schulen, die Kooperation mit Lehrkräften sowie die Vermittlung in Ausbildung und die unterstützende Beratung von Betrieben vor Ort bei der Aufnahme von Auszubildenden bis hin zum Abschluss der Ausbildung
  • 1.2. Niedrigschwellige Beratungsangebote für Jugendliche und aufsuchende Arbeit z.B. bei Waisenkindern oder verwitweten Eltern
  • 1.3. Den Bau von Gemeinschaftszentren und Bibliotheken und die Sicherstellung von Internetzugang
  • 2. Bildungsangebote und diverse Kurse im handwerklichen und musikalischen Bereich mit besonderem Schwerpunkt auf lokale Traditionen
  • 3.1. Vermittlung von Förderpatenschaften, die es einem/ein Spender/Spenderin ermöglichen, gezielt eine wirtschaftlich bedürftige Person oder Kleingruppe durch Geldzuwendungen oder Kleinkredite zu unterstützen. Dies können sowohl Schulkinder sein, die kaum oder nur mit Mühe ihre Schulausbildung finanzieren können, als auch angehende Auszubildende und die ausbildenden Betriebe im Verbund und Erwachsene, die alleine oder gemeinsam eine finanzielle Starthilfe brauchen, um sich selbständig zu machen.
  • 3.2. Schulungen und Projekttage zum Thema Antirassismus und zum Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung.
  • 3.3. Die Bereitstellung von Informationsmaterial sowie Schulungen in Bezug auf nachhaltige Bewirtschaftung und Landwirtschaft.
  • 4.1. Schulungen und Projekttage zum Thema Flucht und Migration und zu den Lebensbedingungen von Geflüchteten
  • 4.2. Aufklärungsarbeit über Fluchtursachen und Fluchtwege
  • 4.3. Angebote der politischen Bildung zur Stärkung der Zivilgesellschaft
  • 5.1. Psychosoziale Betreuung von Waisenkindern oder verwitweten Eltern und die Weitervermittlung in Therapie und zu Fachärzten, gegebenenfalls finanzielle Hilfen für den Zugang zu medizinischer Versorgung
  • 5.2. Informationsmaterial, Broschüren, und Schulungen von Familien und Familienhelfern zu sexueller Aufklärung und HIV-Prävention

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied werden können Männer und Frauen, gleich welcher Nationalität (ordentliche Mitglieder) sowie natürliche und juristische Personen (Fördermitglieder), welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss und nach sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung. Die Mitglieder sind berechtigt, schriftlich ihren Austritt gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereines oder die Schädigung seines Ansehens.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder müssen darüber hinaus an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben aktiv mitwirken.

§ 6 Vereinsmittel und Vereinsvermögen

  1. Die Mittel des Vereins wird aufgebracht durch Beiträge, Spenden und öffentliche Mittel.
  2. Die Vereinsmittel wird grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.1. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand beruft die Versammlung unter Einhaltung einer Frist von Drei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Außerdem ist sie vom Vorstand einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Die Versammlung wählt die Versammlungsleitung. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

7.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern den Vorstand und den Kassierer und beruft diese ab. Sie überprüft ihre Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, welcher die satzungsmäßige Verwendung der Gelder überprüft.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge gem. § 4 Abs. 3.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluss vor.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer.

7.3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  4. Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.

7.4. Der Vorstand

  1. Ein geschäftsführender Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Schatzmeister/in
    • und der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt Vier (4) Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Zunächst ist der/die Vorsitzende zu wählen, dann die übrigen Vorstandsmitglieder, jeweils in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder endet seine Amtszeit vor der der anderen Vorstandsmitglieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit zu wählen. Die Vorstandsmitglieder können bis dahin aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied bestellen
  4. Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB durch die/die Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder die/den Schatzmeister/in gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung und Liquidation betreiben der vertretungsberechtigte Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Person zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Essen, 12. März 2022